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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 55

Ausleihungen

I. Handelsbilanz und Steuerbilanz

1. Begriff

Ausleihungen sind Forderungen, die gegen Hingabe von Kapital erworben wurden; es wird i. d. R. ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt. Sie sind als Finanzanlagen dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und werden daher im Anlagevermögen ausgewiesen (§ 247 Abs. 2 HGB). Anhaltspunkt für das Dienen auf Dauer ist z. B., dass die Laufzeit vier Jahre oder länger beträgt. Dieses Unterscheidungsmerkmal ist auch in der Bankpraxis üblich. Es kommt hierbei auf die vereinbarte Laufzeit an, also nicht auf die Restlaufzeit.

2. Gliederung

Zur Darstellung der finanziellen Verflechtungen sind die Ausleihungen in folgenden Posten auszuweisen (§ 266 Abs. 2 HGB):

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen,

  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

  • sonstige Ausleihungen.

Zu den sonstigen Ausleihungen rechnen:

  • langfristige Darlehen,

  • Hypotheken einschließlich Sicherungs- und Schiffshypotheken,

  • Grundschulden und Rentenschulden.

3. Bewertung

3.1 Handelsbilanz

Ausleihungen sind nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Es kommt daher handelsrechtlich nur eine außerplanmäßige ...