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Anzahlungen
Bei den folgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Vertragspartner Unternehmer sind und umsatzsteuerrechtlich der Sollversteuerung unterliegen, also nach vereinbarten Entgelten versteuern.
I. Gegenstand
Anzahlungen sind bei einem gegenseitigen Vertrag, z. B. Kauf, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Vorleistungen des zur Zahlung verpflichteten Vertragspartners. Für den Empfänger sind es „erhaltene Anzahlungen”, für den Leistenden „geleistete Anzahlungen”.
Handelsrechtlich sind Anzahlungen Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Solange der Empfänger der Anzahlungen seine Leistung nicht erbracht hat, ist seine Forderung aus dem Lieferungs- oder Leistungsgeschäft nicht realisiert. Weder er darf eine Forderung auf Lieferung oder Leistung noch sein Kunde darf eine Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung jeweils mit Gewinn ausweisen. Es besteht lediglich für den Empfänger der Anzahlung eine Verbindlichkeit auf Rückzahlung der Anzahlung und für den Leistenden der Anzahlung eine Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung.
II. Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtlich entsteht die Steuer für eine Lieferung oder Leistung beim Unterneh...