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Abschreibungen Umlaufvermögen
I. Handelsbilanz
1. Wertansätze
In der Handelsbilanz gibt es nach § 253 Abs. 1 und 3 HGB für die Umlaufgegenstände folgende Wertansätze:
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Wertansätze der
Umlaufgegenstände in der Handelsbilanz | |||
I | Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(Höchstwert) | Gebot | |
II | 1 | Niedrigerer Wert als I, der sich aus
einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt | Gebot |
2 | Niedrigerer Wert als I, der den
Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn Wert
zu II 1 nicht festzustellen ist | Gebot | |
III | Niedrigerer Wert als I und II, soweit
dieser nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um
in der nächsten Zukunft Änderungen des Wertansatzes aufgrund von
Wertschwankungen zu verhindern | Wahlrecht |
Ausgangswert und Obergrenze der Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Wert I) (→ , → ).
Ist der Zeitwert am Abschlussstichtag niedriger, so ist dieser anzusetzen. Der Zeitwert kann sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergeben (Wert II 1), oder er kann den Umlaufgegenständen aufgrund anderer Umstände beizulegen sein (Wert II 2).
Vom Wert I oder II ist am Abschlussstich...