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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Der BFH hatte entgegen R 33a.1 Abs. 2 Satz 1 EStR mit Urteil v. - III R 26/05 entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen. Dieses Urteil ist bisher noch nicht veröffentlicht. Es bestehen aber keine Bedenken, das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren können entsprechend erledigt werden. Zu beachten ist allerdings, dass das Einbringen der eigenen Arbeitsleistung nur dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person im Inland wohnt.