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Praxisveräußerung unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit
Werden neue Mandanten/Patienten im Verhältnis zu den zurückbehaltenen in nicht nur völlig unbedeutendem Umfang hinzugewonnen, ist der erzielte Gewinn aus der vorhergehenden Veräußerung der freiberuflichen Praxis unter Zurückbehaltung der zunächst unbeachtlichen Mandanten/Patienten als laufender Gewinn zu erfassen. Ist der Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums der ursprünglich begünstigten Veräußerung der freiberuflichen Praxis bereits bestandskräftig, kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.