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Verwendungseigenverbrauch bei teils unternehmerisch und teils zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude
Das Wohnen im eigenen Gebäude kann nur dann zur Vorsteuerkorrektur durch Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs führen, wenn die im Zusammenhang mit dem Gebäude erbrachten Eingangsleistungen aus anderen Gründen als der Wohnnutzung – die sich regelmäßig aus der (teilweisen) unternehmerischen Nutzung des Gegenstands ergeben – zum Vorsteuerabzug berechtigen. Erbringt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausschließlich steuerfreie Leistungen – im Streitfall die Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus zu Wohnzwecken – ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen vollumfänglich ausgeschlossen.