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Vermittlung von Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen
Nach § 194 Abs. 1a SGB V ist es den gesetzlichen Krankenkassen seit dem gestattet, private Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten für die Vermittlung privater Zusatzversicherungen ein Entgelt von den privaten Versicherungsunternehmen. Steuerlich liegt insoweit ein Betrieb gewerblicher Art i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 4 Abs. 1 KStG vor. Entsprechend ist diese Tätigkeit auch bei der Umsatzsteuer als Betrieb gewerblicher Art anzusehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Vermittlungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen können als Leistungen eines Handelsmaklers angesehen werden, die nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind.