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Bewertungswahlrecht des übertragenden Rechtsträgers
Anläßlich der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften steht dem übertragenden Rechtsträger gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG a. F. ein steuerliches Wahlrecht zum Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter bis zur Höhe des jeweiligen Teilwerts zu (gegen BStBl 1998 I S. 268 Tz. 11.01.).