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Zurechnung zur Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes der Betriebsstätte
Werden Waren in einer Betriebsstätte in den alten Bundesländern produziert (Sägewerk), von dort unter Rechnungsstellung dieser Betriebsstätte und entsprechender Abwicklung des Zahlungsverkehrs an den Kunden geliefert, sind diese Umsätze nicht als Vertrieb zu einer Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes in den neuen Bundesländern zuzurechnen, auch wenn der Auftrag durch persönliche Kontaktaufnahme und Abwicklung (Erstellung von Angeboten, Bearbeitung von Reklamationen) der Mitarbeiter der Betriebsstätte in den neuen Bundesländern zustande kam.