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Häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Für die Qualifizierung eines Raums als „häusliches Arbeitszimmer” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte nach § 12 AO darstellt. Die Abzugsbeschränkung greift als Spezialvorschrift dann ein, wenn die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für den Begriff „Arbeitszimmer” erfüllt sind.