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Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebietet es, auch Fehler, die bei der Auswertung eines früheren Grundlagenbescheids im Folgebescheid unterlaufen sind, bei Anpassung des Folgebescheids an den Regelungsinhalt eines geänderten Grundlagenbescheids nachträglich richtig zu stellen. Dies gilt auch bei der versehentlichen zweifachen Berücksichtigung von Verlustmitteilungen für eine identische Beteiligung. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch zur Korrektur von Fehlern i. S. des § 129 AO möglich, die bei der Auswertung des Grundlagenbescheids gemacht wurden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Änderung nach § 129 AO wegen Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist nicht mehr durchgeführt werden könnte.