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Arbeitnehmerüberlassung | Vermittlungsprovision des Verleihers
Der Verleiher kann sich vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (Rechtslage seit Inkrafttreten des § 9 Nr. 3 AÜG i. d. F. des „Hartz III-Gesetzes” v. , BGBl 2003 I S. 2848; ).