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AG Lüdenscheid 07.12.2006 94 C 21/06, NWB 5/2007 S. 43

Mietrecht | Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

Die Ungewissheit über die Ursachen von Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung gehen zulasten des Vermieters. Nur dann, wenn allein das Wohnverhalten des Mieters als Ursache der Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommt, ist eine Mietminderung ausgeschlossen (AG Lüdenscheid, Urteil v. - 94 C 21/06, WM 2007 S. 16).