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Körperschaftsteuer | Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine finanzierbare Pensionszusage
Der Verzicht (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrags) des Gesellschafter-Geschäftsführers ist regelmäßig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom (BStBl 2005 II S. 653 = Kurzinfo StuB 2001 S. 356), vom (BStBl 2005 II S. 657 = Kurzinfo StuB 2001 S. 558), vom (BStBl 2005 II S. 659) und vom (BStBl 2005 II S. 662 = Kurzinfo StuB 2003 S. 659) nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (wie insbesondere einer Absenkung de...