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Einkommensteuer | Einkünfteermittlung bei Gleitzins-Schuld-verschreibungen
Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Stpfl. eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Praxishinweise: Ein Kapitalverlust liegt regelmäßig auf der Vermögensebene, und kann deshalb nicht im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Es wird nur der Ertrag besteuert und dieser entspricht regelmäßig der Emissionsrendite. Nur wenn eine Emissionsrendite nicht ermit...