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Wirksamkeit einer Klagerücknahme
(1) Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a. F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. (2) Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat (Bezug: § 72, § 52a, § 138 FGO; § 77a FGO a. F.; § 126a BGB).
Praxishinweise: Die Regelung des § 77a FGO forderte als Soll-Vorschrift nicht zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur, weshalb eine entsprechende Prozesserklärung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs stets wirksam war. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus § 126a BGB, der eine qualifizierte elektronische Signatur fordert...