Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Streitwertbemessung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom beschlossene Absenkung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Eingangssteuersatzes gibt keine Veranlassung, bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 im Jahre 2001 und 2002 den bislang angewandten Regelsatz von 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes für die Streitwertfeststellung zu ändern (Bezug: § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG n. F.).
Praxishinweise: Der seit ca. 50 Jahren geltende Eingangssatz von 25 % soll typisierend die einkommensteuerliche Auswirkung der streitigen Einkünfte bei den Gesellschaftern ausdrücken. Änderungen in der Tarifstruktur des § 32a EStG sollten sich deshalb – sofern sie gravierend sind – unmittelbar auf den Eingangssatz auswirken. Der BFH verneint eine solch relevante Auswirkung mi...