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Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf Überbrückungskredite
Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch „kurzfristige Überbrückungskredite” grundsätzlich den Eigenkapitalersatzregeln. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn die Gesellschaft zwar für kurze Zeit dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann. Die Laufzeit darf zudem eine Höchstfrist von drei Wochen nicht überschreiten. Diese zeitliche Grenze entspricht der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft für den Insolvenzantrag des Geschäftsführers geltenden Frist (§ 64 Abs. 1 GmbHG; ).