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Verwendung moderner Kommunikationsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren
I. Einleitung
Gem. § 52a Abs. 1 FGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom (BGBl I S. 837 = BStBl I S. 602) eingeführt und ist am in Kraft getreten.
Ein elektronisches Dokument trägt keine „klassische” Unterschrift. Schon nach Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 31 S. 375, 378) ist die Unterschrift von Prozessschriften ein notwendiges Erfordernis ihrer Rechtswirksamkeit. Das RG hielt die Unterschrift für geboten, da sie die Überzeugung und den Willen des Absenders zum Ausdruck bringe. Die Unterschrift konstatierte die Perfektion des Willens. Weiterhin werde durch die Unterschrift klargestellt, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht um einen Entwurf, sondern um eine prozessuale Erklärung handele. Die Unterschrift dokumentiere, dass der Schriftsatz vom dem Unterzeichner stamme und dieser die Verantwortung für den Inhalt übernehme (vgl. Schmittmann, Telefaxübermittlungen im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts [Diss...