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NWB Nr. 4 vom Seite 289 Fach 26 Seite 4649

Allgemeine Geschäftsbedingungen in arbeitsrechtlichen Verträgen

Änderungen durch die Schuldrechtsreform

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Ulrich Hallermann

Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform fand das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf arbeitsrechtliche Verträge keine Anwendung. Erst seit dem müssen bei der Klauselformulierung die gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) beachtet werden. Hierbei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen gelten die §§ 305 ff. BGB nicht. Bei Inkrafttreten der Regelung war noch weitgehend unklar, was unter dem recht allgemeinen Begriff der „im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten” zu verstehen ist. Jedoch sind inzwischen mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, die eine nähere Konkretisierung erlauben. Für den Praktiker stellen sich bei der Gestaltung und Prüfung arbeitsrechtlicher Verträge vornehmlich zwei Fragen: 1. Inwieweit sind die Formularabreden aus Altverträgen unwirksam? 2. Was ist bei der Formulierung von Neuverträgen zu beachten? Der nachfolgende Beitrag beantwortet beides im Überblick, indem einerseits die bislang in der Praxis verbreiteten Klauseln untersucht und andererseits Formulierungsvorschläge für die Gestaltung neuer Vertragsklauseln gegeben werden. Der Schwerpunk...