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FG Hessen 07.04.2006 5 K 694/01, NWB direkt 4/2007 S. 4

Weiterer Gutachter bei Anhörung zum Sachverständigengutachten

Hat ein Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es gehalten, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob es dem Gutachten folgen darf. Ausnahmsweise (Ermessen) kann es geboten sein, ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen, wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen. Die Hinzuziehung von Privatgutachtern der Beteiligten zu einer gerichtlich angeordneten mündlichen Erläuterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nur erforderlich, wenn die Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens so mangelhaft erscheinen, dass sich eine Gegenüberstellung mit einem Privatgutachter aufdrängt.