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Einkommensteuer | Nachweis der Emissionsrendite bei Gleitzins-Schuldverschreibungen
Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne ( NWB NAAAC-34407). Zu diesem Thema erscheint demnächst ein Beitrag in der NWB.