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Entstrickung durch das SEStEG neu geregelt
Neue Regeln für die Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland
Der Gesetzgeber hat mit dem SEStEG die steuerlichen Folgen einer sog. Entstrickung von Wirtschaftsgütern mit dem neu eingeführten § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG geregelt. Unter dem Begriff Entstrickung versteht man gemeinhin Sachverhalte, bei denen in Deutschland entstandene stille Reserven nicht mehr im Inland besteuert werden können. Grundfall ist die Überführung von bisher im Inland betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte. Die Überführung wird nunmehr einer Entnahme gleichgestellt, die im überführten Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven sind in der Regel sofort zu versteuern. Lediglich bei der Überführung in eine im EU-Ausland belegenen Betriebsstätte kann nach § 4g EStG ein Ausgleichsposten gebildet werden.
Ausschluss oder Verlust des deutschen Besteuerungsrechts
Als Entnahme für betriebsfremde Zwecke gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nunmehr auch der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts. Mit dieser Formulierung soll insbesondere die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte steuerlich geregelt werden, wobei sowohl die Überführ...