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Sozialgerichtsverfahren | Rechtsweg bei sog. Ein-Euro-Jobs
Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job), besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungshilfe aktualisiert. Danach sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zustä...