Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - S 2334 - 16 - V B 3

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl 2006 I S. 3385) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienst-
grade mit
49,50 €,
2.
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender
Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit
89,10 €,
3.
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und
Offiziersdienstgrade mit
168,30 €

II. bei Angehörigen der Bundespolizei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei
mit
59,40 €,
2.
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine
Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den
Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der
Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Abweichend von den unter I. und II. genannten Werten ist die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung in den neuen Ländern im Kalenderjahr 2007 lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

III. bei Angehörigen der Bundeswehr


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienst-
grade mit
48,01 €,
2.
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender
Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit
86,43 €,
3.
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und
Offiziersdienstgrade mit
163,25 €

IV. bei Angehörigen der Bundespolizei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei
mit
57,62 €,

V. bei Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 6 mit
69,30 €,
2.
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 und höher mit
89,10 €,
3.
bei Beamtenanwärtern, Polizeiwachtmeistern und Polizei-
oberwachtmeistern in Ausbildung mit
39,60 €.

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR als Werbungskosten abziehbar wären.

Dieser Erlass ergeht mit Ausnahme der Nr. V im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen v. - S 2334 - 16 - V B 3

Fundstelle(n):
SAAAC-35182