BFH Beschluss v. - VII B 270/06

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als PKW oder LKW

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Kfz (Ford Fiesta Typ FVJ), das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zunächst als LKW besteuert hatte. Nach einer vorübergehenden Silllegung erfolgte eine Wiederzulassung des Fahrzeugs, die das FA zum Anlass nahm, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung zu überprüfen. Mit Bescheid vom erließ das FA einen Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug der Klägerin nunmehr als PKW eingestuft und einer Hubraumbesteuerung unterworfen wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA die Einstufung des Fahrzeugs als PKW zu Recht vorgenommen habe. Das Grundmodell des Fahrzeugs Ford Fiesta sei vom Hersteller überwiegend für die Personenbeförderung ausgelegt. Gegenüber diesem Grundmodell seien die äußeren Formen des streitgegenständlichen Fahrzeugs unverändert geblieben. Insbesondere seien die hinteren Fenster und die Heckscheibe belassen und nicht dauerhaft verblecht worden. Auch die im Innenraum vorgenommenen Änderungen seien derart geringfügig, dass eine Einstufung als LKW nicht in Betracht komme. Gegen eine Einstufung als LKW spreche u.a. die geringe zuladbare Nutzlast, die gegenüber dem Grundmodell unveränderte Laderaumhöhe und die auf den Personentransport ausgelegte Federung und Höchstgeschwindigkeit. Durch die erfolgte Neuanmeldung sei ein neues Steuerschuldverhältnis begründet worden. Einen Vertrauenstatbestand habe das FA in der Vergangenheit nicht geschaffen, so dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer Besteuerung des Kfz als PKW nicht entgegenstünden.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beteiligten um die Frage stritten, wann ein Kfz als LKW oder als PKW zu besteuern sei. Dieser Rechtsfrage komme eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Es sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum die Finanzbehörden an die verkehrsrechtliche Einstufung nicht gebunden sein sollten. Deshalb sei eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung indiziert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug bei der Haftpflichtversicherung als LKW geführt werde und es deshalb bei der Versicherung nicht ohne weiteres als PKW angemeldet werden könne. Hierzu seien kostenintensive Umbaumaßnahmen erforderlich. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) bedürfe es daher einer grundsätzlichen Klärung dahingehend, dass die steuerrechtliche Behandlung eines Kfz von der versicherungsrechtlichen Behandlung nicht derart voneinander abweichen dürfe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufgeworfen und substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt. Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss (, BFH/NV 2004, 368, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Kfz als LKW oder PKW zu besteuern ist, ist bereits durch zahlreiche BFH-Entscheidungen geklärt. Die nach kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Einstufung ist anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Tatsachengericht, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsentscheidungen vom VII B 333/05, BStBl II 2006, 721; vom VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; vom VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und vom VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414).

Auch die Frage, ob die Finanzbehörde bei der steuerlichen Qualifizierung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW an die verkehrsrechtliche Einstufung gebunden ist, ist bereits höchstrichterlich entschieden. Danach hat die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle die Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen.

Neue Gesichtspunkte, die eine Überprüfung der umfangreichen Rechtsprechung erforderlich erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich lediglich in der Behauptung, dass Gründe für eine Nichtberücksichtigung der verkehrsrechtlichen Einstufung nicht ersichtlich seien und der unzutreffenden Behauptung, dass die aufgeworfene Frage nach der steuerlichen Einstufung eines Kfz als LKW oder PKW noch nicht „obergerichtlich” geklärt worden sei. Damit wird das Erfordernis einer erneuten Überprüfung der aufgeworfenen Fragen jedoch nicht belegt.

3. Soweit die Klägerin sinngemäß die Frage geklärt wissen will, ob die steuerrechtliche Behandlung von der nach Versicherungsrecht vorzunehmenden Einordnung abweichen dürfe, wäre diese Frage in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung nicht fähig. Denn das erstinstanzliche Urteil beruht nicht auf einer Aussage zu versicherungsrechtlichen Fragen. Aus der Sicht des FG bestand bereits deshalb kein Anlass sich mit dieser Fragestellung zu befassen, weil die Klägerin diese Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Finanzbehörde die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kfz nicht nach versicherungsrechtlichen Vorgaben auszurichten hat. Versicherungsrechtliche Gesichtspunkte haben bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines kraftfahrzeugsteuerrechtlich relevanten Sachverhalts außer Betracht zu bleiben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 507 Nr. 3
QAAAC-35148