Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer von Lagerraum bei einem
Handelsvertreter
Leitsatz
1. Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und
einem – bloßen – Lagerraum ist vorrangig aufgrund der
Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung vorzunehmen. Der
maßgebliche objektive Umstand ist die „büromäßige
Ausstattung”.
2. Ein Arbeitszimmer ist ein „häusliches”, wenn es
eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und grundsätzlich zum
privaten Wohnteil des Steuerpflichtigen gehört.
3. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bestimmt sich nach deren inhaltlichen (qualitativen)
Schwerpunkt. Dieser liegt bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit
wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht im
häuslichen Arbeitszimmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 345 Nr. 5 DAAAC-34928
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