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FG Köln Urteil v. - 10 K 2019/05 EFG 2007 S. 158 Nr. 3

Gesetze: VwZG § 15 Abs 1 Buchst c, VwZG § 14, VwZG § 9 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, AO 1977 § 122 Abs 5 S 2, AO 1977 § 122 Abs 1 S 3, VwZG § 15 Abs 1 Buchst a

Öffentliche Zustellung:

Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung

Leitsatz

Eine öffentliche Zustellung erfordert den Versuch, die Anschrift des Steuerpflichtigen durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, selbst wenn es sich um eine ausländische Meldebehörde handelt, bei der der Steuerpflichtige zuletzt ordnungsgemäß gemeldet gewesen sein könnte.

Eine öffentliche Zustellung gem. § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG ist nicht zulässig, soweit eine Zustellung in Spanien erfolgen müsste.

Eine unwirksame öffentliche Zustellung wird durch Übersendung einer Fotokopie des Verwaltungsaktes an den zwischenzeitlich bestellten Vertreter des Klägers gem. § 9 Abs. 1 VwZG geheilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 158 Nr. 3
DAAAC-34902

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