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Bilanzierung | Behandlung des Modells der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen
Zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG gründen Unternehmen auf Treuhandbasis einen Treuhand-Verein. Die Unternehmen (Treugeber) überweisen Geldbeträge an den Verein (Treuhänder), der verpflichtet ist, diese Mittel so anzulegen und zu verwalten, dass der Wert des Treuguts „Geld” 110 % des Nominalwerts des sicherungspflichtigen Wertguthabens nicht unterschreitet. Das Treugut umfasst neben den überwiesenen Geldbeträgen auch die daraus resultierenden Erträge. Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Treugeber hat der Treuhänder das Treugut zu verwerten und die Erlöse an die Arbeitnehmer entsprechend den Altersteilzeitvereinbarungen auszuzahlen. Zu der Frage, wie diese Modelle der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba...