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Nachholung einer Unterschrift bei einer Erklärung nach dem StrabEG
Bei einer Erklärung nach dem StrabEG kann die zunächst fehlende Unterschrift nachgeholt werden, mit der Folge, dass die Erklärung von Anfang an Wirkung entfacht. Die Einspruchsfrist ist bei einer strafbefreienden Erklärung nicht entsprechend § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr verlängert.