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LG Frankfurt/O. 04.09.2006 32 T 12/05 (+), NWB 3/2007 S. 25

Insolvenzrecht | Pflicht des Insolvenzverwalters zur Vorlage der Jahresabschlüsse

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ab diesem Zeitpunkt treffen ihn auch die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung (§ 155 Abs. 1 InsO). Insofern hat der Insolvenzverwalter insbesondere auch die Pflicht, anstelle des Geschäftsführers der insolventen GmbH die Bilanzen und Jahresabschlüsse zu erstellen und sie dem Handelsregister einzureichen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Massebestand. Sie gilt sowohl für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch für den Zeitraum davor. Reicht die Insolvenzmasse zur insolvenzrechtlichen Buchführung und Bilanzierung nicht aus, ist die verbleibende Masse zu verteilen und ...