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NWB Nr. 3 vom Seite 157

Steuerfreie Entschädigung nach § 15 AGG?

Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadensersatz nach § 15 AGG. Die steuerrechtliche Beurteilung von Entschädigungen und Schadensersatz richtet sich mithin nach den allgemeinen Grundsätzen sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls:

Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen – materiellen – Schaden zu ersetzen, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor. In diesen Fällen handelt es sich um Ersatz für entgehende Einnahmen.

Handelt es sich hingegen um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die ein Beschäftigter wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden verlangen kann, liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Derartige Entschädigungen werden nicht „für eine Beschäftigung” i. S. des § 19 Abs. 1 EStG gewährt. Sie sind – wie andere Schadensersatzleistungen auch, zu denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist – keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis.

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