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NWB Nr. 3 vom Seite 177 Fach 6 Seite 4755

Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 EStG

Antragsveranlagung oder Pflichtveranlagung

Jürgen Hagen

Eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen wird in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Darüber hinaus ist eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich. Dieser Antrag muss nach geltendem Recht innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist schuldhaft versäumt, kann der Arbeitnehmer nach derzeit geltender Verwaltungsauffassung die Steuererstattung nicht mehr erreichen. Eine Veranlagung von Amts wegen wird durchgeführt, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 EStG und § 24a EStG oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen), jeweils mehr als 410 € beträgt. Zur Frage, was unter „Einkünften” i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu verstehen ist, hat der BFH Stellung bezogen. Darüber hinaus hat er die Frage bea...