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Handelnden-Haftung bei einer Aktiengesellschaft in Gründung
Handelt eine Person vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) für eine in Gründung befindliche AG und schließt etwa einen Arbeitsvertrag mit einem Dritten, kommt eine Haftung des Handelnden als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Frage, wenn die AG später nicht errichtet wird. Wer vor der Eintragung einer AG in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG), wenn die Gesellschaft bereits errichtet ist. Ist die Gesellschaft noch nicht errichtet – also vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) –, kommt eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht (§ 179 Abs. 1 BGB). Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nach Auffassung des BAG nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird; die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwend...