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Echte und unechte Betriebsaufspaltung: Ausgewählte Problemfälle und Gestaltungsmerkmale
Die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R. im Rahmen einer Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen Gewerbebetrieb dar. Das gilt auch, wenn die Vermietung oder Verpachtung an ein gewerblich tätiges Unternehmen erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch für die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Bei einer Betriebsaufspaltung geht die Vermietung oder Verpachtung über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus und begründet die GewSt-Pflicht des vermietenden oder verpachtenden Unternehmens. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn
die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen des pachtenden Unternehmens ? des sog. Betriebsunternehmens ? gehören (sachliche Verflechtung) und
zwischen dem verpachtenden Unternehmen ? dem sog. Besitzunternehmen ? und dem Betriebsunternehmen enge personelle Verbindungen bestehen (personelle Verflechtung).
In der Betriebsaufspaltung wird also i. d. R. unterschieden: Eine oder mehrere Personen, die zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage verpachten (Besitz...