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Einkommensteuer | Einkünfte aus Kapitalvermögen durch nach Luxemburg transferierte Wertpapiere
▶ Urteil: (1) Mit dem auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachtenden Grundsatz „in dubio pro reo” ist es nicht vereinbar, die Schätzung der hinterzogenen Steuern auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten. (2) Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist indes kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen (EFG 2006, S. 1638).
▶ Hinweis: Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung wurden die Räumlichkeiten einer Bank durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt, aus denen sich ergab, dass Kunden ihr Vermögen anonymisiert oder nicht anonymisiert zu einer Bank nach Luxemburg transferiert hatten. Das FA nahm an, dass auch die verstorbene Mutter (...