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Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen und die Gesellschaft auch nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige, d. h. die für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft vorausgesetzten Zustände herstellt. Mit dieser gesetzlichen Regelung wäre es unvereinbar, wenn die Steuerberaterkammer, nachdem ihre Aufforderung, gesetzmäßige Zustände herzustellen, unbeachtet geblieben ist, dieser Aufforderung lediglich – erneut – dadurch gleichsam Nachdruck zu verleihen versuchte, dass sie die nach dem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Fortbestand der Anerkennung als (nachträgliche) Nebenbestimmungen zu der Anerkennung formuliert.