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Erstellung eines Börsenbriefs als schriftstellerische Betätigung
Die Erstellung eines Börsenbriefs auf der Grundlage der technischen Aktien- und Devisenmarktanalyse und der anschließende Selbstvertrieb des Börsenbriefs an Abonnenten über das Internet sind als schriftstellerische Betätigung i. S. des § 18 EStG zu qualifizieren, wenn kein Zusammenhang zum Vertrieb von Finanzprodukten besteht. Die Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid ist, sofern sich für den Steuerpflichtigen keine steuerliche Belastung ergibt, mangels Beschwer nicht gesondert anfechtbar. Etwas anderes folgt auch nicht mittelbar aus dem zu § 35b Abs. 1 GewStG.