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Rückstellungsbildung durch Versicherungsvertreter bei Bestandsübernahme
Der BFH hatte mit Urteil v. - XI R 63/03 in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass ein Versicherungsvertreter bei Übernahme eines Bestands an Lebensversicherungen für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands zu bilden hat. Die Finanzverwaltung (etwa ) ist sich noch nicht schlüssig darüber, ob sie dieses BFH-Urteil generell akzeptieren wird. Die BFH-Entscheidung ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Übernehmer hinsichtlich der übernommenen Verträge keinerlei Ansprüche (etwa auf Provision) erworben hat. Die von ihm übernommene Pflegeverpflichtung steht dann wirtschaftlich allenfalls mit künftigen Abschlüssen bzw. Vertragsänderungen im Zusammenhang. Diesbe...