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OFD Münster 21.12.2006 , NWB direkt 2/2007 S. 3

Vorläufigkeit wegen beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren

Es gehen vermehrt Einsprüche ein, in denen unter Verweis auf das Verfahren beim FG Münster unter dem Az.:7 K 99/06 F (gleichartiges Verfahren beim FG Köln unter dem Az.: 10 K 3795/06) begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum BStBl veröffentlichten - anhängigen Verfahren vor dem BFH) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen. Diese Einsprüche sind als unbegründet zurückzuweisen.