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Abgabenordnung | Vorläufigkeit wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren
Es gehen vermehrt Einsprüche ein, in denen unter Verweis auf das Verfahren beim FG Münster unter dem Az.: 7 K 99/06 F (gleichartiges Verfahren beim FG Köln unter dem Az.: 10 K 3795/06) begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum BStBl veröffentlichten – anhängigen Verfahren vor dem BFH) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen. Diese Einsprüche sind nach der Kurzinformation Nr. 23/2006 der NWB UAAAC-33706 als unbegründet zurückzuweisen.