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Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
Nach dem handelt es sich entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung. Das Finanzamt hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Die Grundsätze der Entscheidung des FG Düsseldorf sind daher abweichend von R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR in gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Die ErbStR werden insoweit bei nächster Gelegenheit überarbeitet.