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Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
Durch Art. 7 Nr. 6 Buchst. b des JStG 2007 v. (BGBl 2006 I S. 2878) sind die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, in § 13b Abs. 3 UStG um die Nr. 4 und 5 erweitert worden. Die Änderungen treten am in Kraft (Art. 20 Abs. 5 JStG 2007). Das BMF nimmt nunmehr zur Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG) Stellung.