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FG Niedersachsen 18.05.2006 6 K 503/03, NWB direkt 1/2007 S. 10

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Vercharterung von Motorjachten

Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch eine Kapitalgesellschaft kann nicht allein deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, weil sie mit einem – u.U. auch erheblichen – Verlustrisiko verbunden ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt. Ob das Handeln der Gesellschaft im eigenen oder im Interesse der Gesellschafter erfolgt, ist nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen/Personengesellschaften für die sog. „Liebhaberei” gelten. Liegen Anschaffung und Betrieb einer Yacht nicht im privaten Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH oder dessen Ehefrau, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung n...