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Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers als Werbungskosten
Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers für Arbeitszimmer, PC, Telefon und Arbeitsmittel, sowie Fortbildungskosten sind nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Tätigkeit, mit der die Aufwendungen in Zusammenhang stehen, nicht neben der Pension gesondert vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Pfarrer auch nach der Pensionierung noch gegenüber dem bischöflichen Ordinariat zu diesen Tätigkeiten verpflichtet ist.