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Haftung für Verbindlichkeiten der später in Konkurs gefallenen GmbH
Legt der Geschäftsführer sein Amt nicht nieder, obwohl er durch einen zusätzlich neben ihm bestellten weiteren Geschäftsführer faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen wird, und kümmert er sich weiter nicht persönlich um fällige Umsatzsteuerschulden der GmbH, handelt er grob fahrlässig. Hat sich der Geschäftsführer nie um eine ordnungsgemäße Buchführung der GmbH gekümmert und können daher die Grundlagen zur Ermittlung des genauen Umsatzsteuerhaftungsbetrags nicht mehr festgestellt werden, können Haftungsquote und Haftungssumme geschätzt werden. Haftungserhöhend können dabei auch Umsatzsteuerrückstände berücksichtigt werden, für die der Geschäftsführer Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO beantragt hatte. In den Fällen, in denen sich an den Haftungszeitraum ein masseloses Konkurs- bzw. Inso...