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GmbH-Geschäftsführerhaftung bei strafbarem Handeln des Steuerberaters
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 69 AO, wenn er der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH durch den für sie tätigen Steuerberater nicht die im Einzelfall erforderliche – erhöhte – Aufmerksamkeit widmet. Die Vermutung strafbaren Handelns des Steuerberaters stellt einen Umstand dar, der erhöhte Aufmerksamkeit des Geschäftsführers hinsichtlich der Erfüllung der diesem Steuerberater übertragenen Aufgaben gebietet, unabhängig davon, auf welchem Geschäftssektor diese strafbaren Handlungen vermutet werden.