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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
Einführung eines § 37b EStG durch das JStG 2007
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird ein § 37b in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Dieser ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die Besteuerung von Zuwendungen an Geschäftspartner, fremde und eigene Arbeitnehmer mit abgeltender Wirkung zu übernehmen. Die wesentlichen Inhalte und die Auswirkungen auf bestehende Regelungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
Anwendungsbereich
Zuwendender im Sinne dieser Vorschrift kann jede steuerpflichtige Person mit Gewinneinkünften sein. Zuwendungsempfänger können Dritte (Geschäftspartner, deren Arbeitnehmer) und eigene Arbeitnehmer sein. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder Incentives. Unter Zuwendungen an Arbeitnehmer sind Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 EStG zu verstehen, für die keine andere gesetzliche Pauschalierungsmöglichkeit besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG – Dienstwagenbe- S. 2 steuerung, § 8 Abs. 3 EStG – Mitarbeiterrabatte, § 40 Abs. 2 EStG – Pauschalierung mit 25 v. H. für bestimmte Sachzuwendungen, wie unentgeltliche Mahlzeiten).
Ausgestaltung als Wahlrecht
Die Vorschrift ist als Wahlrecht ausgestaltet und kan...