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Die Eigenverwaltung des Schuldners im Insolvenzverfahren
Rechtliche und wirtschaftliche Vor- und Nachteile
Sinn und Zweck der in den §§ 270 ff. InsO geregelten Eigenverwaltung des Schuldners sollte sein, den Schuldner stärker in das Insolvenzverfahren über sein Vermögen einzubinden und ihm unter der Aufsicht eines Sachwalters die Verfahrensabwicklung anzuvertrauen, um die Kosten des Verfahrens gering zu halten. Außerdem wollte der Gesetzgeber die Autonomie der Gläubiger stärken, indem er diesen das Recht eingeräumt hat, frei zu entscheiden, ob sie dem Schuldner die Verfahrensabwicklung überlassen wollen. Ein möglicher Konflikt zwischen den Interessen des Schuldners im Verfahren der Eigenverwaltung und der Bereitschaft der Gläubiger, diese zu tolerieren, ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass der Schuldner zwar i. d. R. die Krise verursacht hat, ihm aber gleichwohl das Vertrauen geschenkt werden soll, einen Ausweg aus dieser Krise zu finden. Die Vorbehalte gegen die Anordnung von Eigenverwaltungen sind deshalb auch noch mehre Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung erheblich. In der Vergangenheit hat es jedoch einige spektakuläre Großverfahren gegeben, in denen die Eigenverwaltung unter Einsetzung erfahrener Insolvenzverwalter als Leitungsorgan von juristischen Personen p...