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Abziehbarkeit von sog. Drittaufwand
Abziehbarkeit von Aufwendungen in Fällen des abgekürzten Vertragswegs
Neben der Möglichkeit eines abgekürzten Zahlungswegs, d. h. der Zahlung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen durch einen Dritten, hat der BFH in seinem Urteil v. auch den sog. abgekürzten Vertragsweg, d. h. den Abschluss eines Vertrags im Namen des Dritten für den Steuerpflichtigen und Zahlung durch den Dritten insofern anerkannt, als ein Werbungskostenabzug hieraus dem Steuerpflichtigen zusteht. Das BMF hat hierauf in seinem Schreiben v. eine Nichtanwendung der Entscheidungsgrundsätze verfügt.
Abgekürzter Zahlungsweg
Bezieht der Steuerpflichtige in eigenem Namen Lieferungen oder Leistungen, sind hierdurch entstehende Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn er die Zahlung nicht selbst leistet, sondern diese ein Dritter für ihn übernimmt. Fiktiv wird davon ausgegangen, dass zunächst der Dritte die finanziellen Mittel auf den Steuerpflichtigen übertragen und dieser dann die Zahlung aus seinem eigenen Vermögen geleistet hat. Durch diese Fiktion gelangten der BFH (ständige Rechtsprechung) und auch das BMF zu der Auffassung, es handele sich um einen a...